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BGB AT im Grundstudium

Der Allgemeine Teil im Zivilrecht hat, ähnlich wie im Strafrecht, einen grundlegenden Regelungsgehalt und enthält Normen, die in allen Bereichen des Zivilrechts Geltung beanspruchen. Dabei geht es zu Beginn darum bestimmte Rechtssubjekte voneinander zu trennen, um die für sie geltenden Sondernormen anwenden zu können. So findet sich in § 12 und § 13 BGB die Unterscheidung zwischen Unternehmer und Verbraucher. Ob jemand Verbraucher ist, ist beispielsweise maßgeblich dafür, ob für ihn die vielen verbraucherschützenden Normen (z.B. §§ 312 ff. BGB, § 355 BGB oder §§ 474 ff. BGB) anwendbar sind.

Minderjährigenrecht im BGB AT

Einen großen Schwerpunkt legt die Ausbildung im BGB AT auf das Thema des Minderjährigenschutzes, §§ 104 ff. BGB. Dort wird zum einen festgelegt, ab welchem Alter man volle Geschäftsfähigkeit, beschränkte Geschäftsfähigkeit oder unter Umständen gar keine Geschäftsfähigkeit besitzt. Zum andren gibt es zahlreiche Normen, die bestimmen für welche besonderen Konstellationen doch Geschäftsfähigkeit bestehen kann. Hier solltet ihr besonderes Augenmerk auf § 107 BGB legen. Grundsätzlich gilt im Minderjährigenrecht bzw. im Recht der beschränkt Geschäftsfähigen oder Geschäftsunfähigen, dass diese ohne Mitwirkung ihrer Eltern oder Betreuungspersonen keine eigenen Rechtshandlungen vornehmen dürfen. § 107 BGB macht davon eine Ausnahme und lässt Rechtshandlungen zu, die einen „lediglich rechtlichen Vorteil“ mit sich bringen, also für den in der Geschäftsfähigkeit Eingeschränkten unmittelbar keine rechtlichen Pflichten mit sich bringen.

Die Willenserklärungen für den Vertragsschluss

Einen weiteren großen Themenkomplex bilden die sogenannten Willenserklärungen. Willenserklärungen sind diejenigen Handlungen, die beispielsweise zum Abschluss von rechtlichen Verpflichtungen wie Verträgen führen. Sie sind dafür die Grundvoraussetzung und in den §§ 130 ff. BGB lückenhaft geregelt. Damit Willenserklärungen rechtliche Wirkungen entfalten können, müssen diese wirksam abgegeben, wirksam zugegangen und wirksam bestehen bleiben. Außerdem ist bei Willenserklärung oft deren Inhalt problematisch, insbesondere, wenn sich der erklärte Inhalt nicht mit dem wirklich Gewollten deckt oder zwischen zwei Vertragsparteien nicht übereinstimmt. Dann ist unter Umständen gar kein Rechtsgeschäft zu Stande gekommen oder man kann es im Nachhinein wieder aus der Welt schaffen. Was letztendlich gewollt ist, muss immer anhand der Auslegung (§§ 133, 157, 242 BGB) ermittelt werden und ist meist nicht ganz einfach. Hier gilt es ein Fingerspitzengefühl dafür zu entwickeln, was mit Aussagen im Sachverhalt wirklich gemeint ist.

Willenserklärungen können nicht nur persönlich abgeben oder entgegen genommen werden. Das würde den Rechtsverkehr doch erheblich erschweren. Dem entgegnet man mit dem Stellvertretungsrecht (§§ 164 ff. BGB). Hier gilt es zwischen Stellvertretern, die eine eigene Erklärung in fremden Namen abgeben und bloßen Boten, die lediglich eine fremde Erklärung übermitteln, abzugrenzen. In der Ausbildung oft und gerne geprüft ist § 179 BGB, der den Fall regelt, dass jemand ohne Berechtigung, also ohne Vertretungsmacht für oder im Namen eines anderen auftritt. Im Stellvertretungsrecht macht ihr wahrscheinlich auch einen der ersten Ausflüge ins HGB, denn dort finden sich in §§ 54 ff. HGB besondere auch im Grundstudium zu beherrschende Normen, die im Zusammenhang zur Stellvertretung stehen.

Die Irrtümer und deren Voraussetzungen

Für den Fall, dass sich jemand bei der Erklärung seines Willens geirrt hat, gibt es auch im Zivilrecht eine Irrtumslehre (§§ 119 ff. BGB). Irrtümer können in der Erklärung selbst liegen, aber auch in deren Inhalt. Außerdem können Irrtümer in Bezug auf den Kontrahierenden oder auf die Sache selbst vorliegen, auf die sich eine Willenserklärung bezogen hat. Kommt man zu dem Ergebnis, dass ein beachtlicher Irrtum vorliegt, berechtigt das den Irrenden zur Anfechtung nach §§ 142 BGB.

Die AGBs kein Grund zur Panik

In den §§ 305 – 310 BGB ist geregelt, wie AGB Bestandteil von Verträgen werden und welchen inhaltlichen Grenzen eine Einbeziehung unterliegt. Teilweise findet eine diesbezügliche Ausbildung auch erst im Schuldrecht statt, da AGB eigentlich erst dann mit in die Prüfung einfließen, wenn es um Verträge geht.