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Das Verwaltungsprozessrecht im Grundstudium

Die Ausbildung im materiellen Verwaltungsrecht beschränkt sich im Grundstudium auf den Allgemeinen Teil. Hinzu kommt, dass auch im Verwaltungsrecht die prozessuale Einkleidung eine wichtige Rolle spielt. Diese Eigenart der öffentlich-rechtlichen Ausbildung schlägt sich auch im verwaltungsrechtlichen Grundstudium nieder. Da das Verwaltungsprozessrecht im Gegensatz zum Prozessrecht des Bundesverfassungsgerichts etwas umfangreicher und Voraussetzung für die Fallbearbeitungen im Besonderen Verwaltungsrecht während des Hauptstudiums ist, werdet bereits im Grundstudium in den Vorlesungen zum Verwaltungsrecht AT mit dem Prozessrecht nicht nur in Berührung kommen, sondern vertiefte Kenntnisse vermittelt bekommen.

Rechtsquelle für das Verwaltungsprozessrecht ist die Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Mithilfe der VwGO lässt sich nahezu jegliche Zulässigkeitsfrage im Verwaltungsrecht klären. Die Eingangsfrage in der Zulässigkeit ist auf die Eröffnung des Verwaltungsrechtweges gerichtet. Diese dient der Abgrenzung zum Verfassungs- und Zivilprozess und richtet sich im Grundsatz nach § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO. Für die Charakterisierung als öffentlich-rechtliche Streitigkeit gibt es zahlreiche Theorien. Im Endeffekt solltet ihr euch jedoch nicht verwirren lassen und nur eine Theorie merken: die Sonderrechtstheorie, die fordert, dass die streitentscheidende Norm eine solche des öffentlichen Rechts ist. Damit kommt ihr immer gut in die Prüfung und müsst lediglich bei gemischten Streitigkeiten argumentieren.

Die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO ist ebenfalls eine gute Basis für Probleme im Verwaltungsprozessrecht. Hier kommt es darauf an, dass ihr problembewusst den Sachverhalt studiert im Anschluss daran nach subjektiven Rechten sucht. Es geht letztlich um die Frage, ob der Kläger von der angegriffenen Norm bzw. Regelung beeinträchtigt wird.

Die Regelungen zum ggf. notwendig durchzuführenden Vorverfahren nach §§ 68 ff. VwGO sollten euch neben der Berechnung von Klage- und Widerspruchsfristen ebenfalls gut bekannt sein. Auch zum Pflichtwissen im Verwaltungsprozessrecht gehören die verschiedenen Rechtsschutzmöglichkeiten. So solltet ihr die verschiedenen Klagearten, wie die Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Feststellungsklage sowie die nicht gesetzlich geregelte Leistungs- und Fortsetzungsfeststellungsklage. Außerdem solltet ihr vertraut mit den Anträgen auf einstweiligen Rechtsschutz nach §§ 80 Abs. 5 und § 123 VwGO sein. Es kann durchaus auch mal vorkommen, dass euch die Zulässigkeit eines Widerspruchs oder einer prinzipalen Normenkontrolle beschäftigt. Ersteres sollte euch keine Probleme bereiten, wenn ihr die Anfechtungsklage beherrscht. Die Normenkontrolle kann man im Grundstudium eher vernachlässigen.

Ihr solltet mit den prozessrechtlichen Fragen sicher umgehen können. In der Regel sind hier wenige Punkte zu gewinnen, aber viele zu verlieren, falls hier eklatante Fehler auftauchen.